Infektionsklausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Infektionsklausel sorgt dafür, dass Sie bei Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot Versicherungsleistungen erhalten.
  • Eine Infektionsklausel sollte für alle Berufe gelten und sich nicht nur auf Gesundheitsberufe beziehen.
  • Die Infektionsklausel sollte bereits Teilbeschäftigungsverbote absichern sowie Tätigkeitsverbote aus dem Hygieneplan.
  • Die gesetzliche Entschädigung für ein Tätigkeitsverbot ist zu gering, um den Lebensstandard zu erhalten.
  • Eine Berufs­unfähigkeits­versicherung mit passender Infektionsklausel sichert Einkommenseinbußen optimal ab.

Das erwartet Sie hier

Was eine Infektionsklausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung ist, wie sie definiert sein sollte und welche Leistungen sie absichert.

Inhalt dieser Seite
  1. Was ist eine Infektionsklausel?
  2. Die optimale Infektionsklausel
  3. Was sichert die Infektionsklausel ab?
  4. Die optimale BU Versicherung finden
  5. Fazit

Was ist eine Infektionsklausel?

Die Infektionsklausel ist eine von vielen Leistungskriterien, die Anbieter von Berufs­unfähigkeits­versicherungen in ihren Versicherungs­bedingungen definieren können. Sie wurde geschaffen, damit Personen im Falle eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots einen finanziellen Ausgleich erhalten. Nicht alle Versicherer bieten jedoch eine Infektionsklausel in ihren Versicherungsverträgen an. Zudem gibt es keine pauschale Formulierung, weil jeder Versicherer die Infektionsklausel individuell gestaltet. Dadurch können sich je nach Anbieter aber eine Vielzahl von qualitativen Unterschieden ergeben, die vor Vertragsabschluss genau zu prüfen sind.

Weitere wichtige Klauseln in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Icon Vertrag

Infektionsklausel als notwendiger Zusatz

Eine Infektionsklausel gilt generell als sinnvoller Bestandteil von Versicherungsverträgen, denn diese sichert ein behördlich oder gesetzlich angeordnetes Tätigkeitsverbot ab. Darf der Versicherte seine Tätigkeit – infolge einer Infektion – für mindestens sechs Monate nicht ausüben, gilt er als berufsunfähig und erhält somit Leistungen aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung. In Zeiten von Corona sind Versicherungsverträge mit Infektionsklausel besonders sinnvoll, zumal das Risiko, ein Tätigkeitsverbot auferlegt zu bekommen, aktuell sehr hoch ist.

Sind Betriebsausfälle durch Corona versicherbar?

Icon Coronavirus

Gesundheitsamt bestimmt Tätigkeitsverbot

Hat sich ein Beschäftigter mit einem Krankheits­erreger (Bakterien oder Viren) infiziert, muss er dies – sofern es sich um eine meldepflichtige Infektionskrankheit handelt – dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Übt der infizierte Arbeitnehmer eine menschennahe Beschäftigung aus, erteilt ihm das Gesundheitsamt nach §31 Infektionsschutzgesetz anschließend ein Tätigkeitsverbot. Ob der betroffenen Person ein vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot auferlegt wird, ist abhängig von der Schwere der Erkrankung sowie dem Arbeitsschwerpunkt. Folgende Infektionen sind meldepflichtig und resultieren meist in einem Tätigkeitsverbot:

  • Covid-19
  • HIV
  • Salmonellen
  • Hepatitis
  • Tuberkulose

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§31 IfSG (Infektionsschutzgesetz)

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„Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheits­verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheits­erreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“

Vielen Berufsgruppen droht Tätigkeitsverbot

In zahlreichen Berufen kann eine Infektion dazu führen, dass der Infizierte seinen Beruf nicht mehr weiter ausüben darf, um andere Menschen zu schützen. Betroffen sind vor allem Arbeitsbereiche, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht.

Wenn die Infektionsklausel fehlt

Steht die Infektionsklausel nicht im Vertrag der Berufs­unfähigkeits­versicherung, ist der Betroffene in vielen Fällen laut Vertragsbedingungen weiterhin theoretisch in der Lage, seinen Beruf auszuüben, obwohl ihm das de facto aufgrund des gesetzlichen Tätigkeitsverbots gar nicht möglich ist. In dieser Situation stehen die Betroffenen ohne Schutz da – trotz Berufs­unfähigkeits­versicherung. Ohne Infektionsklausel besteht somit kein Leistungsanspruch, zumindest dann nicht, wenn keine dauerhafte Berufs­unfähigkeit gegeben ist.

Was Sie bei einer Ablehnung tun können

Wie sieht eine optimale Infektionsklausel aus?

Nicht nur für bestimmte Berufe

Damit die Berufs­unfähigkeits­versicherung bei einem Tätigkeitsverbot leistet, ist nicht nur die Existenz einer Infektionsklausel wichtig, sondern auch, dass diese den ausgeübten Beruf berücksichtigt. Denn häufig ist es so, dass Versicherer Infektionsklauseln lediglich für Ärzte und Mediziner definieren und andere Berufsgruppen von vornherein ausschließen. Zwar integrieren immer mehr Versicherer eine Infektionsklausel für alle Berufe in die Verträge, doch davon ausgehen sollte man in keinem Fall. Wir empfehlen daher, die Versicherungs­bedingungen gründlich zu lesen, um bei einem Tätigkeitsverbot nicht auf Leistungen aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung verzichten zu müssen.

Beispiel: Infektionsklausel ohne Beschränkung auf bestimmte Berufe

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„Berufs­unfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben und sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“

Icon Arzt

Hygieneplan und behördliches Verbot als Bestandteil

Auch wenn in vielen Fällen das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot erteilt, gibt es auch Situationen, in denen andere Stellen – wie Ärzte oder Mitarbeiter aus Kliniken – über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entscheiden. Dies erfolgt meist mittels Hygieneplan, in welchem detailliert dargestellt wird, welche Tätigkeiten die infizierte Person noch ausführen darf und welche nicht. Eine Infektionsklausel sollte daher nicht nur für behördliche Verbote gelten, sondern auch für Tätigkeitsverbote, welche sich aus einem Hygieneplan ergeben. Auf diese Weise erhöhen sich Ihre Chancen auf eine Leistungszusage ungemein.


Leistung bei teilweisem Verbot

Wie bereits anfangs dargestellt, können Behörden neben teilweisen Tätigkeitsverboten auch vollständige Verbote aussprechen. Obwohl gänzliche Tätigkeitsverbote von den Behörden nur sehr selten erteilt werden, greift die Infektionsklausel bei manchen Berufs­unfähigkeits­versicherern häufig erst bei diesen. Für Berufsgruppen, die von vornherein ein großes Übertragungsrisiko haben, mag das sinnvoll sein. Alle anderen Beschäftigten, denen höchstens ein teilweises Tätigkeitsverbot auferlegt wird, müssen dagegen mit einer Leistungsablehnung rechnen. Damit Sie durch ein Tätigkeitsverbot nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten Sie die Infektionsklausel vor Vertragsunterzeichnung genauestens überprüfen. Denn eine Berufs­unfähigkeits­versicherung ist nur vorteilhaft für Sie, wenn diese bereits bei einem Teiltätigkeitsverbot eine Berufs­unfähigkeitsrente zahlt.

Beispiel: Infektionsklausel teilweises Tätigkeitsverbot

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„Berufs­unfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange die zuständige Behörde der versicherten Person wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch Verfügung zu mindestens 50 Prozent untersagt.“

Beispiel: Infektionsklausel vollständiges Tätigkeitsverbot

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„Berufs­unfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot ausspricht. Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken…“

Icon Person im Bett

Was ist ein vollständiges Tätigkeitsverbot?

Bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot fordert das Gesundheitsamt, dass die betroffene Person ihre Arbeit vollkommen und mit sofortiger Wirkung niederlegt, obwohl sie theoretisch noch weiter arbeiten könnte. Dies ist zum Beispiel bei einem an Hepatitis-C erkrankten Arzt der Fall, der sich unter Umständen gesund fühlt, jedoch aufgrund der Infektionsgefährdung nicht praktizieren darf. Da dieser Arzt lediglich operiert und keiner weiteren Tätigkeit nachgeht, erfolgt in diesem Fall ein vollständiger Verbot der Tätigkeit.

Weitere Ursachen für Berufs­unfähigkeit

Icon Stift und Papier

Was ist ein teilweises Tätigkeitsverbot?

Bei einem Teiltätigkeitsverbot verbietet das Gesundheitsamt nur einzelne Tätigkeiten innerhalb des Berufs. So darf beispielsweise ein an Tuberkulose erkrankter Zahnarzt weiterhin administrative Aufgaben übernehmen, obwohl ihm – bis zu seiner vollständigen Genesung – verboten wurde, zu praktizieren.

Welche Leistungen sichert die Infektionsklausel ab?

Berufs­unfähigkeits­versicherung bei Einkommenseinbußen

Damit ein Tätigkeitsverbot Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringt, ist der Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung mit klar definierter Infektionsklausel sinnvoll. Die Infektionsklausel sorgt dann dafür, dass Ihr Versicherer Ihnen das wegfallende Einkommen durch eine Berufs­unfähigkeitsrente ersetzt. Die Zahlung der Berufs­unfähigkeitsrente erfolgt, sobald das Beschäftigungsverbot für mindestens sechs Monate anhält. Die Höhe der Berufs­unfähigkeitsrente bestimmen Sie selbst. Im Idealfall sichert diese jedoch mindestens 90 Prozent des Nettoeinkommens ab.

Im Gegensatz zu gesetzlichen Entschädigungszahlungen bietet Ihnen eine Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Infektionsklausel dauerhaft finanzielle Sicherheit. Denn Berufs­unfähigkeitsleistungen können bis zum Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages weder widerrufen noch in der Höhe verringert werden.

Icon Zeit ist Geld

Dauer gesetzlicher Leistungen zu kurz

Angestellten, die aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden, bietet der Gesetzgeber eine Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (§56 IfSG). Das mag zunächst gut klingen. In Anbetracht der Leistungsdauer wird jedoch deutlich, dass es sich bei diesen sogenannten „Entschädigungszahlungen“ lediglich um einen Tropfen auf dem heißen Stein handelt. Denn auch wenn Betroffene für die ersten sechs Wochen eine vollständige Erstattung ihres Verdienstausfalls erhalten, reduziert sich deren Anspruch bereits ab der siebten Woche auf die Höhe des Krankengeldes.

Gesetzliche Leistungen sind zu gering

Da das gesetzliche Krankengeld maximal 70 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt, bleibt Betroffenen – nach Abzug aller Sozial­versicherungsbeiträge – häufig nicht mehr als 75 Prozent des Nettogehalts. Bei Selbstständigen beträgt die monatliche Entschädigung meist nicht mehr als 1/12 des Einkommens. Eine Summe, die am Monatsende wohl kaum ausreichen dürfte, um den persönlichen Lebensstandard zu halten.

§56 IfSG (Infektionsschutzgesetz)

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„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheits­verdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheits­erregern im Sinne von §31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“

Icon Kein Bargeld

Gesetzliche Leistungen unterliegen Veränderungen

Auch wenn der Staat zur Leistung von Entschädigungszahlungen bei einem Tätigkeitsverbot gezwungen ist, kann sich die Höhe und Dauer der Zahlungen zukünftig ändern und damit auch verschlechtern – was angesichts der unsicheren Wirtschaftslage nicht unwahrscheinlich ist. Ebenfalls ist es möglich, dass zukünftig auftauchende Virusvarianten zu Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes führen, wodurch Beschäftigungsverbote schneller und aggressiver ausgesprochen werden können als es zurzeit der Fall ist.

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Passgenau und individuell von unseren mehrfach ausgezeichneten Experten erstellt.

Die optimale Berufs­unfähigkeits­versicherung finden

Icon Checkliste

Weitere Kriterien mit einbeziehen

Obwohl eine qualitativ hochwertige Infektionsklausel ein wichtiges Leistungskriterium ist, sollte bei der Auswahl einer geeigneten Berufs­unfähigkeits­versicherung noch auf weitere Kriterien geachtet werden. Schließlich möchten Sie eine Berufs­unfähigkeits­versicherung finden, die optimal zu Ihren Bedürfnissen passt und Sie über einen langen Zeitraum begleitet. Folgende weitere Kriterien sollten Sie daher in Ihre Entscheidung mit einbeziehen:

Beitragshöhe

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Tendenziell sollte der Bruttobeitrag des angebotenen Tarif eher niedrig sein, damit die Berufs­unfähigkeits­versicherung auch in späteren Jahren noch bezahlbar ist.

Laufzeit

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Je länger Sie die Vertragslaufzeit wählen, desto besser. Idealerweise ermöglicht Ihnen Ihr Versicherer eine Absicherung bis zum vermutlichen Renteneintrittsdatum.

Meldefrist

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Den Eintritt einer Berufs­unfähigkeit wollen viele Versicherer innerhalb von drei Monaten gemeldet bekommen. Gute Versicherungen verzichten auf so eine Frist beziehungsweise verlängern diese.

Rückwirkende Leistungen

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Gute Versicherungen leisten bei einer bereits sechs Monate andauernden Berufs­unfähigkeit rückwirkend von Beginn an und nicht etwa erst ab dem siebten Monat.

Icon Mitarbeiter Team

Expertenhilfe in Anspruch nehmen

Die richtige Berufs­unfähigkeits­versicherung zu finden, ist oft gar nicht so einfach. Denn jeder Versicherer definiert andere Versicherungs­bedingungen, wodurch sich viele Leistungen im Detail unterscheiden. Um keine falsche Entscheidung zu treffen, sollten Sie die Leistungen der einzelnen Versicherungen – vor Vertragsabschluss – ausgiebig miteinander vergleichen. Unser Expertenteam hilft Ihnen gerne beim Versicherungsvergleich und beantwortet Ihnen alle Fragen zur Infektionsklausel oder Berufs­unfähigkeits­versicherung allgemein.

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Fazit

Die Infektionsklausel ist ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl einer geeigneten Berufs­unfähigkeits­versicherung. Doch nicht jede Infektionsklausel bringt Ihnen auch den gewünschten Nutzen, zumal jeder Versicherer das Recht besitzt, Klauseln individuell zu definieren. Auf diese Weise ergeben sich viele qualitative Unterschiede, die sich nur mittels detailliertem Versicherungsvergleich aufdecken lassen.


Aspekte der Infektionsklausel beachten

Damit die Berufs­unfähigkeits­versicherung bei einem gesetzlichen oder behördlichen Tätigkeitsverbot leistet, ist jedoch nicht nur die Existenz einer Infektionsklausel wichtig, sondern auch das sich diese auf Ihren Beruf bezieht. Zudem sollte die Infektionsklausel schon ein Teilbeschäftigungsverbot absichern und auch bei Tätigkeitsverboten leisten, die Beschäftigten mittels Hygieneplan auferlegt werden. Gerne helfen Ihnen unsere unabhängigen Berater dabei, eine Berufs­unfähigkeits­versicherung zu finden, welche über eine qualitativ hochwertige und gleichzeitig für Sie geeignete Infektionsklausel verfügt.

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Foto von Katharina Burnus
Katharina Burnus
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