Berufs­unfähigkeits­ver­siche­rung bei Berufswechsel

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich können bestehende Berufs­unfähigkeits­ver­siche­rungen (BU) im Falle eines Berufswechsels unverändert bleiben.
  • Denn die meisten Berufs­unfähigkeits­versicherer verzichten auf eine Meldepflicht.
  • Eine Anzeige des Berufs­wechsels kann jedoch unter Umständen vorteilhaft sein, wenn Sie dadurch in eine niedrigere Gefahrenklasse eingestuft werden.
  • In jedem Falle sollten Sie auf die Klauseln in Ihrem Vertrag und eine möglicherweise erneute Gesundheitsprüfung achten.

Das erwartet Sie hier

Ob Sie Ihrer Berufs­unfähigkeits­versicherung einen Berufswechsel melden müssen, wann dies von Vorteil sein kann und auf welche Klauseln Sie dabei besonders achten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Ändert sich meine bestehende BU?
  2. Meldepflicht beim Versicherer
  3. Wie beurteilen Versicherer Berufe?
  4. Kostet der Berufswechsel extra?
  5. Gesundheitsprüfung bei Jobwechsel
  6. Wichtige Klauseln im Vertrag

Ändert sich meine bestehende Berufs­unfähigkeits­ver­siche­rung durch einen neuen Job?

Wer den Job wechselt, braucht zunächst keine Änderungen hinsichtlich seiner bestehenden Berufs­unfähigkeits­versicherung zu befürchten. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen. In der Regel verzichten Berufs­unfähigkeits­versicherer im Falle eines Jobwechsels sogar auf eine Anzeige oder Meldung des neuen Berufs oder gar eine Anpassung der Beiträge. Nur in äußerst seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass ein Versicherer im Zuge des Berufswechsels höhere Beiträge ansetzt. Dies ist jedoch immer den konkreten Versicherungs­bedingungen der bestehenden Police zu entnehmen.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass eine Meldung des Wechsels vorteilhaft für den Versicherten ist. Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund eines sinkenden Risikos im neuen Job gegenüber dem alten die Beiträge sinken. Wie sich die Kosten einer Berufs­unfähigkeits­versicherung genau zusammensetzen, erfahren Sie hier:

Was kostet eine Berufs­unfähigkeits­versicherung?


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Was passiert, wenn ich nach einem Jobwechsel berufsunfähig werde?

Kommt es nach dem Wechsel des Jobs zu einer Berufs­unfähigkeit, etwas infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder anderen Ereignissen, ist der aktuell ausgeübte Beruf ausschlaggebend. Was die Höhe der Berufs­unfähigkeits­rente betrifft, so wurde diese bereits im Vorfeld mit dem Vertragsabschluss festgesetzt. Entsprechend hat der Berufswechsel keinen Einfluss auf die Berufs­unfähigkeitsrente. Ob Versicherte zu einer Meldung des neuen Berufs verpflichtet sind, ist im Zweifelswall dem unterschriebenen Vertrag zu entnehmen.

Gibt es eine Meldepflicht eines Berufswechsels beim Versicherer?

Tendenziell fordern die meisten Berufs­unfähigkeits­versicherer keine Meldung beim Jobwechsel mehr ein. Dies hängt damit zusammen, dass ein Berufs­wechsel typischer­weise in einen eher risikoärmeren Job erfolgt. Da Versicherer die Beiträge unter anderem anhand des Risikos bemessen, bedeutet ein Wechsel für sie häufig geringere Einnahmen. Für Versicherungsnehmer ist es lediglich wichtig, dass sie im Rahmen des Antrags stets den aktuell ausgeübten Beruf bei Versicherungsantritt angeben. Typischerweise sind für den Versicherer andere Berufe nicht interessant, die Kunden beispielsweise im Vorfeld des Versicherungsantritts ausübten.

Auf den Verzicht auf Melde­pflicht achten

Auch wenn es nicht mehr Gang und Gäbe ist, eine Meldepflicht vorzusehen, sollten Versicherte beim Vertragsabschluss bewusst darauf achten, dass der Versicherer auf die Anzeige­pflicht verzichtet. Eine gute Berufs­unfähigkeits­versicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auch für den Fall eines Berufs­wechsels die vereinbarten Konditionen und Leistungen vorsieht.

Auch bei einem Wechsel der Branche und Ausrichtung, etwa von einem kaufmännischen in einen handwerklichen Beruf, ist typischerweise keine Meldung vorgesehen. Es ändern sich dadurch weder die Beiträge zur Berufs­unfähigkeits­versicherung, noch die Höhe der Berufs­unfähigkeitsrente im Leistungsfall. Versicherte sollten Gesellschaften meiden, die auf eine Anzeige des Berufs­wechsels bestehen oder gar höhere Beiträge verlangen.

Müssen Elternzeit oder Sabbatical gemeldet werden?

Genauso wie der Berufs­unfähigkeits­versicherung kein Tätigkeitswechsel angezeigt werden muss, müssen auch die Elternzeit oder ein Sabbatical nicht gemeldet werden. Die Berufs­unfähigkeits­versicherung kann in diesem Zeitraum unverändert weiterlaufen. Je nach Versicherer ist es auch möglich, den Vertrag für diese Zeit beitragsfrei zu stellen. Hier sollte sich dringend vorher beim Versicherer erkundigt werden, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

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Gefahren­klassen und Einstufungen in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Um das Risiko eines Berufes einschätzen zu können, arbeiten Versicherungs­unternehmen mit Risiko­stufen oder Gefahren­klassen. Die Einstufung in eine Gefahrenklasse erfolgt beim Versicherer gleich zu Anfang des Abschlusses einer Berufs­unfähigkeits­versicherung. In welche Risikostufe der ausgeübte Beruf eingestuft wird, ist mit ausschlaggebend für die Höhe der Versicherungsbeiträge. Die Einstufung ist eine Form des Risiko­managements der Versicherer, mit dem diese die Wahr­schein­lich­keit eines Leistungsfalls abschätzen.

Die Einstufung in eine bestimmte Gefahren­klasse ist in erster Linie von der Branche, dem Arbeitsort sowie der zu erwartenden körperlichen und psychischen Belastung im Job abhängig. Aber auch riskante oder körperlich gefährliche Hobbys haben einen Einfluss auf die zu zahlende Prämie. Die Einteilung erfolgt oftmals in drei übergeordnete Gefahren­klassen:

Gefahren­klasse A: Geringe körperliche Belastung

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Typische Jobs der Versicherungsklasse A sind kaufmännische Berufe sowie Büroarbeiten. Dazu gehören beispielsweise kaufmännische Angestellte, SekretärInnen oder Makler. Die Ausübung dieser Berufe gilt als risikoarm, da sie vorwiegend sitzend in geschlossenen Räumen stattfindet.

Gefahren­klasse B: Hohe körperliche Belastung

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Die Risikoklasse B beinhaltet körperlich herausfordernde Berufe. Dazu gehören handwerkliche Tätigkeiten wie Dachdecker, Schreiner oder Maurer. Auch Labortätigkeiten fallen in diese Risikoklasse, ebenso wie Mechaniker.

Gefahren­klasse C: Nicht versicherbare Berufe aufgrund zu hohen Risikos

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Die Gefahren­klasse C beinhaltet Berufe, deren Risiko sich nicht abschätzen lässt oder zu hoch ist. Ein Beispiel ist der Soldat.

Wie werden diese Gefahren­klassen bestimmt?

Bei der Festlegung dieser Gefahren­klassen legen Versicherer verschiedene Quellen zugrunde, die über das Risiko Aufschluss geben. Dazu gehören sowohl interne als auch externe Studien. Diese beinhalten Unfall­statistiken, Krankheits­­statistiken oder Aufstellungen über Behandlungs­kosten für die verschiedenen Berufs­gruppen.

Des Weiteren gilt: Jedes Versicherungs­unternehmen führt die Gefahren­klassen anders. Einige Versicherer ordnen beispielsweise nicht nach der körperlichen Tätigkeit, sondern nach der psychischen Belastung. Zudem werden die drei grob gegliederten Gefahrenklassen meist in weitere Unterkategorien gegliedert. Während Versicherung A insgesamt sechs Risikoklassen führt, kann Versicherung B die Einteilung in nur vier Gefahren­klassen vornehmen.

Kosten der Berufs­unfähigkeits­versicherung bei Berufswechsel

Da die Berufs­unfähigkeits­ver­siche­rung dieselbe bleiben kann, wenn Versicherte den Beruf wechseln, sind grundsätzlich keine höheren Kosten zu erwarten. Da typischerweise die Meldepflicht entfällt, gehen Versicherer auch von keiner sich ändernden Risikoklasse aus.

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Wann sich die Anzeige eines Berufswechsels lohnen kann

Allerdings kann es für Versicherte im Hinblick auf die Kosten der Berufs­unfähigkeits­versicherung lohnenswert sein, in bestimmten Fällen selbständig eine Meldung des Jobwechsels vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Wechsel von einer riskanteren in eine weniger riskante Berufskategorie handelt. Wenn sich die Gefahren­klasse ändert und Versicherte dies anzeigen, hat dies also unter Umständen positive Effekte auf den vertraglich geregelten Prämiensatz.

Experten-Tipp:

„Umgekehrt ließe sich annehmen, dass bei einem Wechsel in einen Beruf einer höheren Gefahren­klasse äquivalent höhere Beiträge zu entrichten wären. Aufgrund der ausfallenden Meldepflicht, bleibt jedoch der ursprünglich bei Vertragsabschluss eingetragene Beruf die Basis, sodass Versicherte in diesem Fall keine Nachteile zu befürchten haben.“

Gesundheits­prüfung bei Meldung des Berufs­wechsels

Nur im Falle einer tatsächlichen Meldung des Berufs­wechsels ist eine erneute Gesundheits­prüfung erforderlich. Berufs­unfähigkeits­versicherer wollen wissen, ob Versicherte berechtigt sind, aufgrund einer geringeren Gefahren­klasse auch geringere Beiträge zu zahlen. Die Gesundheits­prüfung dient dazu, die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung oder Berufs­unfähigkeit abzuschätzen.

Zu diesem Zweck füllen Versicherte einen neuen Versicherungsantrag aus. In diesem beantworten sie erneut sämtliche aufgeführten Fragen zur Gesundheit wahrheitsgemäß. Auf Basis dessen berechnen Versicherer das aktualisierte Risiko. Die Gesundheits­prüfung basiert nur auf den wahrheitsgemäßen Antworten, da Versicherer keine anderen Quellen vorliegen. Daher haben Berufs­unfähigkeits­versicherer die Möglichkeit, einen zusätzlichen Arztbericht anzufordern, um das gesundheitliche Risiko besser einschätzen zu können. Inhaltlich haben die Gesundheits­fragen sowohl Bezug zur körperlichen als auch zur geistigen Gesundheit.

Typische Gesundheitsfragen in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Stellen­wert der Klauseln im Versicherungs­vertrag

Eine wichtige Klausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung ist die so genannten Klausel zur abstrakten Verweisung. Durch sie ist es möglich, dass Berufs­unfähigkeits­versicherer die Versicherten im Falle der Berufs­unfähigkeit auffordern, einen mit dem vorherigen vergleichbaren Beruf auszuüben. Dies ist auch bei fehlender Anzeigepflicht möglich. Der Fall tritt insbesondere dann ein, wenn der Berufs­wechsel erst kurz vor einem möglichen Leistungsfall stattfand. Versicherte sollten daher im Vertrag genau auf solche Klauseln achten. Die meisten fairen Versicherer verzichten auf diese abstrakte Verweisung.


Vorteilhafte Klauseln

Ebenso gibt es Klauseln, von denen Versicherte im Leistungsfall profitieren. Solche Klauseln und Regelungen legen verbindlich fest, dass sich die Versicherungsleistung im Falle der Berufs­unfähigkeit tatsächlich nur auf den in der Berufsklausel festgehaltenen Beruf bezieht. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass die Klausel auf genaue Spezifikationen des Jobs eingeht und der Beruf einer genau definierten Berufsgruppe zugeordnet ist.


Die häufigsten Fragen zum Berufswechsel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Was passiert mit BU bei Berufswechsel?

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Auch bei einem Berufswechsel bleibt die Berufs­unfähigkeits­versicherung unverändert bestehen. Achten Sie in Ihrem Vertrag auf den Verzicht der Meldepflicht bei Berufswechsel. Dies ist jedoch bei den meisten Berufs­unfähigkeits­versicherern mittlerweile üblich.

Wann kann sich die Meldung eines Berufswechsels lohnen?

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Wechseln Sie zu einem risikoärmeren Beruf, dann sinken theoretisch auch Ihre Versicherungsbeiträge, da Sie insgesamt ein geringeres Risiko für die Versicherung darstellen. In einem solchen Fall kann es sich lohnen, der Versicherung den Berufswechsel zu melden. Beachten Sie, dass Sie dann eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen müssen.

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Katharina Burnus
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